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AutorenbildBeate Metschkoll

Das neue Betreuungsrecht ab 01.01.2023


Zum 01.01.2023 gelten neue gesetzliche Regelungen für das Recht der gesetzlichen Betreuungen.Diese Reform dient der Umsetzung von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, die eine gleiche Anerkennung von Menschen mit Behinderung vor dem Recht fordert. Wesentliches Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung und Autonomie von gesetzlich betreuten Menschen zu stärken. Dies bedeutet insbesondere, dass eine gesetzliche Betreuung nur dann angeordnet werden kann, wenn sie wirklich erforderlich ist. Es gilt bereits hier der Erforderlichkeitsgrundsatz. Daher wird zunächst im Vorfeld von der Betreuungsbehörde geprüft, ob nicht eine Vollmacht vorliegt. Liegt eine solche in erforderlichen und notwendigen Umfang vor, so darf keine Betreuung angeordnet werden. Geprüft wird auch, ob andere Hilfen, beispielsweise praktischer Art, in Betracht kommen, die eine Betreuung entbehrlich machen. In diesem Zusammenhang wurde auch das Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten eingeführt. Die gesetzliche Betreuung ist also nachranging gegenüber allen anderen in Betracht kommenden Unterstützungsmöglichkeiten zur selbstständigen Alltagsbewältigung. Eine „Betreuung in allen Angelegenheiten“ darf zukünftig nicht mehr angeordnet werden. Das Betreuungsgericht muss jeden einzelnen Aufgabenkreis gesondert nennen und anordnen. Sowohl bei der Auswahl des gesetzlichen Betreuers als auch bei der Führung der Betreuung durch den Betreuer haben die Wünsche des Betreuten oberste Priorität. Der Betreuer ist nun verpflichtet, den Betreuten dabei zu unterstützen, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Erst wenn dies nicht möglich ist, darf der Betreuer an seiner Stelle tätig werden. Auch hier git der Erforderlichkeitsgrundsatz. Der Betreuer muss jede einzelne zu regelnde Angelegenheit mit dem Betreuten besprechen. Der Betreuer ist verpflichtet, regelmäßig persönlichen Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von seinem Betreuten zu verschaffen. Im Jahresbericht für die Betreuungsbehörde muss der Betreuer die Anzahl und den jeweiligen Anlass der persönlichen Kontakte, die Maßnahmen, die er durchgeführt hat und die er geplant hat und auch die Sicht des Betreuten aufführen. Der Betreuerab 01.01.2023 nahestehenden Angehörigen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen ds Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. Die Rechte des Betroffenen wurden auch im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gestärkt. Bei Einleitung des Verfahrens muss das Gericht den Betroffenen über Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der Bestellung eines Betreuers folgen können unterrichten. Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. In der persönlichen Anhörung des Betroffenen erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens, den in Betracht kommenden Betreuer, den Umfang des Aufgabenkreises und den Überprüfungszeitpunkt der Betreuungsverfügung. Auch im Zivilprozess und anderen Verwaltungs- oder Sozialverfahren also in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Betreuungsverfahrens - ist dem gesetzlich Betreuten nun selbstbestimmtes prozessuales Handeln möglich, wenn er geschäftsfähig ist. Hier können Betreuer und Betreuter entweder nebeneinander oder jeder auschließlich prozessuale Rechte des Betreuten wahrnehmen.

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